OLG Frankfurt am Main; Beschl. v, 22.12.2017; Az.: 25 W 13/17
Auszug aus den Gründen:
Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 406 Abs.1 S. 1 ZPO). Daher ist die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit möglich, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 406 Abs.1 S. 1 i.V.m. § 42 Abs.2 ZPO). Die Ablehnung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen setzt auch nicht voraus, dass der Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder das Gericht selbst Zweifel an der Unparteilichkeit hat. Für die Besorgnis der Befangenheit genügt vielmehr schon der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit, wobei es darauf ankommt, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 406 Rz. 8; OLG München, Beschluss vom 31.03.2014 - 10 W 32/14 - Tz. 5 m.w.N. - zitiert nach juris).
Ein solches Misstrauen kann sich anerkanntermaßen etwa aus dem Umgang des Sachverständigen mit dem Prozessstoff und dem daraus vom Gericht abgeleiteten Gutachtenauftrag ergeben. So sind etwa in der Rechtsprechung Ablehnungsgesuche für begründet erklärt worden, weil der Sachverständige den Eindruck erweckt hatte, er halte eine streitige Behauptung zu Lasten einer Partei für erwiesen (OLG München, NJW 1992, 1569 [OLG München 05.03.1991 - 1 W 896/91]) oder er schenke den Angaben des Gegners mehr Glauben (OLG Nürnberg, VersR 2001, 391 [OLG Nürnberg 11.05.1999 - 5 W 1347/99]); auch gegenüber Sachverständigen, die gegen richterliche Weisungen verstießen, ihre Befugnisse überschritten oder vom Beweisbeschluss abwichen, waren Ablehnungsgesuche erfolgreich (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2007, 295 [OLG Nürnberg 12.06.2006 - 5 W 980/06] m.w.N.).
Eine diesen Entscheidungen vergleichbare Fallkonstellation liegt auch hier vor. Die Einwände der Antragsgegnerin beschränken sich keineswegs auf den Vorwurf einer beide Parteien gleichermaßen betreffenden fehlerhaften oder unvollständigen Gutachtenerstattung, weil etwa der Sachverständige die Anknüpfungstatsachen unzureichend erfasst oder er seine Schlussfolgerungen nicht hinreichend erläutert habe. Vielmehr rechtfertigen der Umgang des Sachverständigen mit dem Prozessstoff und die Nichtbeachtung richterlicher Weisungen auch aus der Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung, er könne das Gutachten nicht mit der gebotenen Neutralität erstellt haben.
Die Antragsgegnerin hatte bereits vor der Übersendung der Akten an den Sachverständigen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten darauf hingewiesen, dass die Problematik der Beweiserhebung darin begründet liege, dass der Sachverständige den Zustand der Anlage zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten nicht mehr selbst in Augenschein nehmen könne, so dass es von entscheidender Bedeutung sei, welche Anknüpfungstatsachen vom Sachverständigen zugrunde gelegt würden. Sie hat insbesondere Einwände dagegen erhoben, dass dem Sachverständigen ein Kurzbericht eines Mitarbeiters der Antragstellerin zu 1 und ein von der Antragstellerin zu 2 eingeholtes Privatgutachten zur Ursache der aufgetretenen Störungen vorgelegt werden; die dem Bericht und dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen hat die Antragsgegnerin bestritten. Daraufhin hatte das Landgericht den Sachverständigen mit der Übersendung der Akten angewiesen, dass insbesondere die dem Privatgutachten zugrunde gelegten Tatsachen teilweise streitig seien und er, der Sachverständige, bei Zweifeln darüber, welche Tatsachen er seinem Gutachten zugrunde legen könne, eine Klärung über das Gericht herbeiführen solle. Eine entsprechende Aufforderung erfolgte nochmals mit Verfügung des Landgerichts vom 03.03.2016, nachdem die Antragsgegnerin beanstandet hatte, dass dem Sachverständigen weitere Unterlagen direkt von den Antragstellerinnen übermittelt worden waren. Darüber hinaus hatte die Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 22.10.2014 und 04.03.2016 umfassend zu den aus ihrer Sicht möglichen Ursachen für den entstandenen Schaden vorgetragen, die das Landgericht dem Sachverständigen zugeleitet hatte mit der Bitte, diesen Vortrag bei der Gutachtenerstattung zu berücksichtigen.
Das - in weiten Bereichen nicht nachvollziehbare - Gutachten des Sachverständigen vom 03.11.2016 lässt nicht im Ansatz erkennen, dass er diesen gerichtlichen Vorgaben Rechnung getragen hat. So konnte er die Beweisfrage zu 1 eigentlich aus eigener Sachkunde überhaupt nicht beantworten, weil die maßgeblichen - streitigen - Anknüpfungstatsachen aus dem Schichtbuch der Antragstellerin bzw. dem von ihr überreichten Kurzbericht zu entnehmen waren; eine Klärung, ob er diese Tatsachen seiner Bewertung zugrunde legen konnte, hat er nicht herbeigeführt.
Das für die Besorgnis der Befangenheit maßgebliche Verhalten des Sachverständigen ist aber im Zusammenhang mit der Beantwortung der Beweisfrage zu 2 zu sehen. Diesbezüglich weist der Sachverständige zwar darauf hin, dass der konkrete Strömungsverlauf bei den aufgetretenen Schadensfällen nicht lückenlos nachzuvollziehen sei und er deshalb versuche, zwei denkbare Störungsmechanismen aufzuzeigen. Nachfolgend beschäftigt er sich dann auf etwa einer Seite mit der von den Antragstellern behaupteten Verursachung durch nicht sachgemäß montierte Wellenmuttern der Fluidisierungsdüsen, die er für möglich hält. Sodann behandelt er in drei Sätzen eine Schadensverursachung durch eine "Mögliche Luft-/Sandströmung ausgehend aus den Bereichen des Wirbelbettes durch Konstruktionselemente des Bettmaterialkühlers". Entgegen der Aufforderung des Landgerichts hat er sich dabei in keiner Weise mit den technischen Ausführungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.10.2014 auseinandergesetzt. In diesem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt, unter welchen technischen Voraussetzungen es aus ihrer Sicht überhaupt zu einem Schaden wie im vorliegenden Fall kommen konnte und warum eventuell fehlerhaft montierte Fluidisierungsdüsen keinesfalls schadensursächlich geworden sein können. Dazu verhält sich der Sachverständige mit keinem Wort. Soweit die Antragsgegnerin diese Vorgehensweise des Sachverständigen beanstandet, macht sie nicht nur bloße inhaltliche Mängel des Gutachtens geltend, die für sich genommen eine Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit grundsätzlich nicht rechtfertigen würden. In einer Konstellation, in der ein Sachverständiger in Kenntnis des Streits um die Anknüpfungstatsachen ohne vorherige Klärung, welche Tatsachen er zugrunde legen darf, bei seiner Bewertung einerseits die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen als "Quellen" und damit als Bewertungsgrundlage bezeichnet, andererseits aber technischen Vortrag der Gegenseite, zu dessen Bewertung er ausdrücklich aufgefordert wurde, vollkommen außer Betracht lässt, sind auch aus der Sicht einer vernünftigen Partei Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt. Diese durch seine Vorgehensweise begründete Besorgnis hat der Sachverständige auch nicht durch seine Stellungnahme vom 04.01.2017 zu dem Ablehnungsgesuch ausräumen können. Der pauschale Hinweis, sich zur Erstellung des Gutachtens nur auf die Bestandteile der Akte zu beziehen, die aus seiner Sicht zur Beantwortung der an ihn herangetragenen Fragestellungen beitragen können, lässt nicht erkennen, warum er sich nicht mit dem ausführlichen Vortrag der Antragsgegnerin zur Schadensursache auseinandergesetzt hat. Indem er sich auch in seiner Stellungnahme nicht hinreichend mit den für das Ablehnungsgesuch angeführten Gründen beschäftigt, musste sich auf Seiten der Antragsgegnerin der Eindruck der Voreingenommenheit noch verstärken.